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Satzung

Zwei Brieffolgen Schwörbrief II 1997 im kleinen Sitzungssaal

© Stadtarchiv Ulm

I. Errichtung der Ulmer Bürger Stiftung

Am 26. März 1397 haben die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ulm im Großen Schwörbrief die Grundlage für den sozialen Frieden in der Stadt und für eine wirtschaftliche und kulturelle Blütezeit der Stadt geschaffen.

Heute, 600 Jahre später, wollen wir in Erinnerung dieser denkwürdigen Tat eine neue Anstrengung unternehmen, um das öffentliche Wohl in unserer Stadt zu fördern. Hierzu errichtet die Stadt Ulm die rechtsfähige „Ulmer Bürger Stiftung“ mit dem Sitz in Ulm.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Gemeinwesenarbeit in Ulm.

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

Als finanzieller Grundstock für dieses Gemeinschaftswerk der Ulmer Bürgerschaft wird die Stiftung bei ihrer Gründung mit einem Stiftungskapital in Höhe von 6.000.000 DM (sechs Millionen Deutsche Mark) ausgestattet.

Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.

II. Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Ulmer Bürger Stiftung“.

(2) Ihr Sitz ist in Ulm.

(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Gemeinwesenarbeit in Ulm.

(2) Gemeinwesenarbeit im Sinne dieser Satzung umfasst Initiativen und Projekte auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung, der Heimatkunde/Heimatpflege, des Umweltschutzes, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Kultur, des Sports, der kirchlichen Zwecke, des Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege, deren Ziel es insbesondere ist, sich der sozialen Problematik sogenannter Problemgruppen und Randgruppen vorbeugend und helfend anzunehmen, in sozialen Brennpunkten gravierende soziale Probleme im Vorfeld aktueller Konflikte abzufangen oder soziale Netze und Unterstützungssysteme herzustellen, zu stützen und zu erweitern.

(3) Im Rahmen dieses Stiftungszwecks unterstützt die Stiftung insbesondere neue Initiativen durch eine befristete finanzielle Förderung in einer Startphase, um diese Initiative in die Lage zu versetzen, ihre Aktivitäten eigenständig zu entwickeln und zu konsolidieren.

Insgesamt kann die Stiftung alle Maßnahmen ergreifen, die die in Absatz 3 genannten Zwecke in Ulm fördern.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Vermögen der Stiftung

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt in bar 6.000.000 DM. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstands mit Dreiviertelmehrheit zulässig. Wurde die Substanz des Stiftungsvermögens in Anspruch genommen, ist das Vermögen unverzüglich wieder aufzufüllen.

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter und durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.

(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

§ 4 Erträgnisse, Spenden

Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens und zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung verwendet werden. Spenden können wie vorgenannt verwendet werden, wobei aber jeweils der Wille des Spenders zu beachten ist.

§ 5 Organ der Stiftung

(1) Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und erhalten Sitzungsgelder, welche von der Stiftungsbehörde zu genehmigen sind.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Oberbürgermeister und je einem/einer Vertreter/-in der Gemeinderatsfraktionen.

(2) Die Benennung der gemeinderätlichen Mitglieder erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren. Die Abberufung und die Benennung eines neuen Mitglieds des Vorstands ist jederzeit möglich.

(3) Aus dem Kreis der Zustifter können bis zu 2 weitere Mitglieder auf 5 Jahre zugewählt werden.

(4) Vorsitzender des Vorstands ist der Oberbürgermeister. Ein stellvertretender Vorsitzender wird aus der Mitte des Vorstands gewählt.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Verwaltung des Stiftungsvermögens;

- Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;

- Durchführung anderer Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks der Stiftung;

- Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;

- Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts;

- Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde.

(2) Für die laufenden Geschäfte bedient sich der Vorstand Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung Ulm. Mitglieder des Vorstands können nicht Angestellte der Stiftung sein.

(3) Der Vorsitzende des Vorstands – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

(3) Satzungsänderungen (insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks) sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.

(4) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich. Der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks können nicht im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 9 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrecht.

§ 10 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Zweckänderung, Satzungsänderung

(1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Die Beschlüsse hierüber bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

§ 11 Anfall des Stiftungsvermögens

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Ulm.

(2) Die Stadt Ulm hat das Vermögen für die Zwecke nach § 2 oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Ulm, 19.09.2023

gez.

Gunter Czisch
Oberbürgermeister